Allgemeine Bedingungen und Konditionen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SealteQ | Group B.V. und ihrer Tochtergesellschaften

Artikel 1 – Definitionen

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die folgenden Begriffe in der nachstehend angegebenen Bedeutung verwendet, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben;
Allgemeine Geschäftsbedingungen: diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SealteQ.
Kunde: jede natürliche oder juristische Person, mit der SealteQ einen Vertrag abschließt oder der SealteQ ein Angebot unterbreitet.
Vertrag: der Vertrag zwischen SealteQ und dem Kunden.
Partei/Parteien: SealteQ und/oder der Auftraggeber.
SealteQ: SealteQ│Group B.V. und die zu dieser Gruppe gehörenden Gesellschaften, darunter, aber nicht ausschließlich, SealteQ Noord B.V., SealteQ West B.V., SealteQ Heerenveen B.V., SealteQ Ivacon B.V., Waterproofing SLS B.V., SealteQ Oost B.V., Bovitec Bouwchemie B.V., Waprof Hoensbroek B.V., Balm B.V.; je nachdem, mit wem der Vertrag geschlossen wird.
Die Arbeit: die Summe der zwischen SealteQ und dem Kunden vereinbarten Arbeit und der von SealteQ in diesem Zusammenhang gelieferten Materialien und Ressourcen.
Vermietung: die Bereitstellung von Material oder Ausrüstung durch SealteQ an den Kunden gegen Bezahlung gemäß der Vereinbarung, ohne dass andere Arbeiten und/oder Dienstleistungen von SealteQ erbracht werden.

Artikel 2 – Anwendbarkeit

2.1 Für alle Angebote und/oder Kostenvoranschläge und alle Verträge zwischen SealteQ und seinem Kunden gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Der Kunde, mit dem einmal ein Vertrag auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen wurde, erklärt sich mit deren Anwendbarkeit auf zukünftige und/oder Folgeverträge mit/von SealteQ einverstanden.
2.2 Vom Kunden verwendete allgemeine (Einkaufs-)Bedingungen und andere (von den allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende) Bestimmungen werden von SealteQ ausdrücklich zurückgewiesen, auch wenn in Angeboten, Rechnungen und/oder auf Briefpapier auf sie Bezug genommen wird oder wenn die genannten Bedingungen im Rahmen eines früheren Rechtsverhältnisses akzeptiert wurden, es sei denn, sie wurden von SealteQ ausdrücklich schriftlich akzeptiert. Infolgedessen kann der Kunde gegenüber SealteQ keinerlei Rechte in Bezug auf die von ihm angewandten allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend machen.
2.3 Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grund ganz oder teilweise unverbindlich sein, so berührt dies nicht die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des übrigen Teils der betreffenden Bestimmung.
2.4 SealteQ hat das Recht, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern. Die Änderungen gelten auch für bereits geschlossene Verträge. Änderungen werden dem Kunden schriftlich oder per E-Mail angekündigt und treten dreißig (30) Tage nach der Ankündigung in Kraft, es sei denn, bei der Ankündigung wird ein anderes Datum mitgeteilt.
2.5 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erstrecken sich auch auf Dritte, die von SealteQ für die (Erfüllung) des Vertrags eingeschaltet werden.

Artikel 3 – Angebote, Ausschreibungen und Vereinbarungen

3.1 Alle Angebote von SealteQ, in welcher Form auch immer, sind freibleibend und gelten, sofern in dem Angebot nichts anderes angegeben ist. Die Angebote von SealteQ dürfen ohne Genehmigung von SealteQ weder vervielfältigt noch Dritten zur Einsicht gegeben werden. SealteQ ist jederzeit berechtigt, die Kosten ihres Angebots/ihrer Offerte dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. 3.2 Das/die Angebot(e) und/oder die Offerte(n) ist/sind datiert und gilt/gelten ab diesem Tag für 30 Tage. SealteQ ist nicht an die Gültigkeitsdauer des/der Angebots/Angebote und/oder der Offerte(n) gebunden, sodass sie ihr/ihre Angebot(e) und ihre Offerte(n) jederzeit widerrufen kann. Nach Annahme des/der Angebots/Angebote und/oder der Offerte(n) von SealteQ, unabhängig davon, ob dies innerhalb der Frist von 30
3.3 Verträge (sowie deren Änderungen) kommen durch eine schriftliche oder elektronische Bestätigung von SealteQ und/oder durch die Annahme des Angebots/der Angebote durch den Kunden zustande, es sei denn, SealteQ widerruft das Angebot/die Angebote unmittelbar nach dessen/deren Annahme durch den Kunden. Außerdem kommt ein Vertrag dadurch zustande, dass SealteQ einen vom Kunden erteilten Auftrag ganz oder teilweise ohne vorherige Bestätigung ausführt. In diesem Fall trägt der Kunde immer das Risiko für die Erfüllung des (möglicherweise mehrfach auslegbaren) Vertrags und die daraus resultierende fehlerhafte Ausführung der Arbeiten oder Lieferungen.
3.4 Bei Verträgen, für die je nach Art und Umfang kein Angebot/keine Offerte und/oder keine Auftragsbestätigung versandt wird, wird davon ausgegangen, dass die Rechnung den Vertrag korrekt und vollständig wiedergibt, vorbehaltlich schriftlicher Reklamationen innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum.
3.5 Alle Angebote von SealteQ basieren auf den vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen, der Situation, einschließlich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins von Gegenständen, wie sie vom Kunden bei der Aufnahme, Inspektion oder Angabe des (Ortes der) auszuführenden Aktivitäten oder Lieferungen beschrieben und/oder visuell angetroffen wurden.
3.6 Zeichnungen, technische Beschreibungen, Entwürfe und Berechnungen, die von SealteQ oder in seinem Auftrag erstellt wurden, bleiben Eigentum von SealteQ. Sie dürfen Dritten nicht zur Verfügung gestellt oder gezeigt werden, um ein vergleichbares Angebot zu erhalten. Sie dürfen auch nicht kopiert oder anderweitig vervielfältigt werden. Wenn keine Anweisung erteilt wird, müssen die genannten Dokumente innerhalb von 14 Tagen nach einer entsprechenden Aufforderung durch SealteQ auf Kosten des Kunden an SealteQ zurückgegeben werden.
3.7 Jeder Vertrag wird unter der auflösenden Bedingung geschlossen, dass der Kunde – nach dem alleinigen Ermessen von SealteQ – für die finanzielle Erfüllung des Vertrages ausreichend kreditwürdig zu sein scheint. Falls gewünscht, kann SealteQ vom Kunden eine unwiderrufliche Bankgarantie ohne Einschränkungen über einen von SealteQ zu bestimmenden Betrag verlangen, bevor der Vertrag abgeschlossen wird.
3.8 Wenn ein Vertrag mit zwei oder mehreren Kunden geschlossen wird, haften diese gesamtschuldnerisch und SealteQ hat das Recht, gegen jeden von ihnen für die Gesamtheit der

Artikel 4 – Vergütungen und Kosten

4.1 SealteQ hat Anspruch auf die vollständig vereinbarte Vergütung, die sich um die Kosten erhöht, die SealteQ im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags entstehen. Die Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags gelten als nicht in der Vergütung enthalten, es sei denn, es wurde vertraglich etwas anderes vereinbart.
4.2 Das Honorar ist die finanzielle Gegenleistung des Auftraggebers für die von SealteQ im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags geleisteten Arbeiten oder Lieferungen. Auslagen sind alle anderen Kosten, die nicht die Vergütung für die eigentliche Ausführung der Arbeit betreffen, aber (indirekt) damit zusammenhängen, wie (unter anderem, aber nicht ausschließlich) Reise- und Unterbringungskosten, (Vervielfältigungs-)Kosten für Dokumente, Fotos und Modelle, Grundbuch-, Übersetzungs- und Anwaltsgebühren und andere Auslagen.
4.3 SealteQ ist immer berechtigt, dem Kunden die Kosten gesondert in Rechnung zu stellen. Der Kunde ist unter keinen Umständen berechtigt, seine Zahlungsverpflichtung in Bezug auf diese Kosten auszusetzen und/oder zu verrechnen.

Artikel 5 – Preise, Änderungen und zusätzliche Arbeiten

5.1 Alle im Angebot von SealteQ genannten Preise sind in Euro (€) und brutto angegeben, exklusive Steuern und/oder Abgaben (einschließlich Umsatzsteuer und Import- und Exportzöllen) und Umweltabgaben, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben und/oder vereinbart.
5.2 Die Preise und sonstigen Bedingungen richten sich nach Art und Umfang der zu liefernden/auszuführenden Waren, Dienstleistungen und/oder Arbeiten, wie im Angebot beschrieben. Teilaufträge berechtigen SealteQ, die im Angebot genannten Preise und Bedingungen zu ändern.
5.3 Wenn kein Festpreis vereinbart wurde, wird der Preis auf der Grundlage der tatsächlich aufgewendeten Stunden oder Teile davon bestimmt. Der Preis für die Waren wird auf der Grundlage der von SealteQ in der Preisliste zum Datum des Vertrags festgelegten Preise bestimmt. Der Stundenpreis wird gemäß den üblichen Stundensätzen von SealteQ berechnet, die für den Zeitraum gelten, in dem die Arbeiten ausgeführt werden, es sei denn, es wurde ein anderer Stundensatz vereinbart.
5.4 SealteQ ist berechtigt, den Preis im Falle einer Preiserhöhung kostenbestimmender Elemente nach dem Angebot und/oder Kostenvoranschlag und/oder zwischen dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrags und seiner vollständigen Erfüllung und unabhängig von ihrer Vorhersehbarkeit zu erhöhen. Zu den kostenbestimmenden Elementen gehören unter anderem Kostenerhöhungen, die sich aus Erhöhungen oder Änderungen von Löhnen, Abgaben, Steuern, Zöllen, Gebühren, Frachten, Abgaben, Rohstoff- und Energiepreisen ergeben, sowie Änderungen der Wechselkurse, Erhöhungen der von Lieferanten berechneten Kosten oder Änderungen der Gesetzgebung. Eine solche Preiserhöhung berechtigt den Kunden nicht, den Vertrag aufzulösen. Die Preiserhöhung gilt für die Teile des Vertrages, die noch nicht erfüllt wurden.
5.5 SealteQ ist berechtigt, auch ohne Benachrichtigung oder Rücksprache mit dem Kunden, aber immer unter Beachtung der Anforderungen der Angemessenheit und Fairness, Waren auszutauschen und/oder Änderungen an den vereinbarten Tätigkeiten oder Lieferungen vorzunehmen oder zusätzliche Arbeiten auszuführen, wenn sie dies für die ordnungsgemäße und professionelle Ausführung des Vertrags für erforderlich hält oder wenn dies aufgrund neuer oder geänderter (staatlicher) Vorschriften notwendig ist.
5.6 SealteQ ist berechtigt, zusätzliche Arbeiten, die sie ausgeführt hat, gesondert in Rechnung zu stellen. Als zusätzliche Arbeit gilt alles, was von SealteQ über die im Vertrag und/oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich festgelegten Mengen und/oder Tätigkeiten hinaus geliefert, montiert und/oder ausgeführt wird.
5.7 Änderungen des Vertrags oder der Ausführungsbedingungen werden – außer in dringenden Fällen – schriftlich oder elektronisch vereinbart. Das Fehlen eines schriftlichen oder elektronischen Auftrags berührt nicht die Ansprüche von SealteQ auf Abrechnung von Mehr- und Minderarbeit oder auf gesonderte Berechnung von Mehrarbeit gemäß dem vorigen Absatz.
5.8 Sofern nicht anders vereinbart, werden Minderleistungen von SealteQ mit der Schlussrechnung beglichen.
5.9 Wenn aus der Schlussrechnung hervorgeht, dass der Gesamtbetrag der reduzierten Arbeiten den Gesamtbetrag der zusätzlichen Arbeiten übersteigt, hat SealteQ Anspruch auf einen Betrag in Höhe von 10 % der Differenz dieser Summen.
5.10 Muster und Ansichtsexemplare können von SealteQ in Rechnung gestellt werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Muster und Ansichtsexemplare, die nicht auf Wunsch des Auftraggebers hergestellt wurden, können innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt kostenlos zurückgeschickt werden. Die Lieferkosten sowie die Kosten für die Herstellung und die Rücksendung gehen in jedem Fall zu Lasten des Auftraggebers. Auf Wunsch des Auftraggebers hergestellte Muster und Ansichtsexemplare können niemals zurückgegeben werden.

Artikel 6 – Zahlung

6.1 Zahlungen müssen innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist erfolgen, in jedem Fall aber vierzehn Tage nach dem Rechnungsdatum, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart; andernfalls ist der Kunde von Rechts wegen in Verzug, ohne dass eine Mahnung oder vorherige Inverzugsetzung erforderlich ist. Bei Lieferung müssen alle eingereichten Terminrechnungen und Rechnungen für die vereinbarten zusätzlichen Arbeiten bezahlt werden.
6.2 Wenn der Kunde einen von ihm geschuldeten Betrag nicht rechtzeitig bezahlt, sind ab dem Fälligkeitsdatum der Rechnung bis zur vollständigen Bezahlung Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat auf den (Rechnungs-)Betrag zu zahlen.
6.3 Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der Eintreibung einer Forderung gegen den Kunden gehen zu Lasten des Kunden, ohne dass SealteQ dies ankündigen muss. Die außergerichtlichen Kosten belaufen sich auf mindestens 15 % des/der Rechnungsbeträge(s), mit einem Mindestbetrag von 750 €.
6.4 Wenn eine Ratenzahlung vereinbart wurde, wird SealteQ dem Kunden jeweils bei oder nach Eintritt eines Zahlungsziels die entsprechende Ratenrechnung zusenden. Die vom Kunden an SealteQ zu zahlende Umsatzsteuer wird gesondert ausgewiesen.
6.5 SealteQ ist jederzeit berechtigt, vom Kunden vor (der Ausführung) des Vertrags eine Vorauszahlung und/oder eine Sicherheit zu verlangen und/oder zusätzliche Arbeiten und/oder eine Vorauszahlung und/oder eine Sicherheit. SealteQ hat diese Befugnis auch während der Laufzeit des Vertrages und in Bezug auf Folgeverträge. Wenn der Kunde der Forderung nach einer Vorauszahlung und/oder einer Sicherheit nicht nachkommt, ist SealteQ berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wobei SealteQ in diesem Fall Anspruch auf Schadenersatz hat. Der Kunde kann kein Recht in Bezug auf die Erfüllung des Vertrages geltend machen, bevor die geforderte Vorauszahlung und/oder Sicherheit geleistet wurde.
6.6 Der Kunde ist verpflichtet, SealteQ unverzüglich über Ungenauigkeiten in den angegebenen oder übermittelten Zahlungsdaten zu informieren.
6.7 Die vom oder im Namen des Kunden geleisteten Zahlungen dienen nacheinander der Begleichung der fälligen außergerichtlichen Inkassokosten, der gerichtlichen Kosten, der fälligen Zinsen und dann, in der Reihenfolge des Alters, der ausstehenden Hauptbeträge, ungeachtet anders lautender Anweisungen des Kunden.
6.8 Ohne die ausdrückliche Zustimmung von SealteQ ist es dem Kunden nicht gestattet, seine Zahlungsverpflichtung(en) gegenüber SealteQ auszusetzen, aufzurechnen und/oder zu verrechnen mit einer Forderung des Kunden gegenüber SealteQ, aus welchem Grund auch immer. Der Kunde kann sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber SealteQ berufen.
6.9 Beanstandungen von Rechnungen von SealteQ müssen innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich eingereicht werden. Andernfalls gilt die Rechnung als korrekt und vollständig, und alle diesbezüglichen Ansprüche des Kunden erlöschen.
6.10 Wenn der Kunde einer Verpflichtung aus dem Vertrag und/oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nachkommt, werden alle Forderungen, die SealteQ gegenüber dem Kunden hat, sofort fällig und zahlbar, ohne dass eine weitere Inverzugsetzung erforderlich ist, sowie SealteQ ist berechtigt, die (weitere) Erfüllung aller seiner Verpflichtungen aus Rechtsverhältnissen mit dem Kunden auszusetzen.

Artikel 7 – Vollstreckung und (Vollstreckungs- oder Liefer-) Fristen

7.1 SealteQ wird den Vertrag nach bestem Wissen und Können und in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der guten fachlichen Praxis ausführen und sich nach Kräften bemühen, den Vertrag ordnungsgemäß auszuführen, sei es durch die Einschaltung von Dritten – sei es im Namen und auf Kosten und Risiko des Kunden – und sei es in Teilen.
7.2 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, wird mit der Leistung begonnen, nachdem der Vertrag abgeschlossen wurde und nachdem und solange SealteQ über alle für die Leistung erforderlichen Einrichtungen und alle für die Leistung erforderlichen und/oder vom Kunden bereitzustellenden Gegenstände, Dokumente, Zeichnungen, Berechnungen, Genehmigungen, Befreiungen, Zulassungen, Zuweisungen und Daten verfügt, nachdem der Kunde Informationen über die anwendbaren Sicherheitsmaßnahmen erteilt hat und nachdem eine vereinbarte Vorauszahlung bei SealteQ eingegangen ist oder eine Sicherheit zugunsten von SealteQ geleistet wurde.
7.3 Wenn der Beginn oder der Fortschritt der Vertragserfüllung durch Faktoren verzögert wird, die der Kunde zu vertreten hat, muss der Kunde SealteQ die daraus resultierenden Kosten und Schäden ersetzen.
7.4 Die von SealteQ angegebenen Fristen, innerhalb derer der Vertrag ausgeführt werden soll, sind immer nur annähernd und gelten für SealteQ nicht als Fristen, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
7.5 Wenn der Vertrag geändert oder ergänzt wird, können die Fristen, innerhalb derer der Vertrag ausgeführt wird, von SealteQ angepasst werden.
7.6 Im Falle einer verspäteten Erfüllung des Vertrages ist SealteQ erst nach schriftlicher Inverzugsetzung und nach Ablauf der darin festgelegten Frist in Verzug.
7.7 Bei Überschreitung von fatalen (Ausführungs- und/oder Liefer-) Fristen oder bei Verzug nach schriftlicher Inverzugsetzung hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadenersatz und/oder Nichterfüllung einer Verpflichtung, die sich für ihn aus dem Vertrag ergibt, sondern nur die Möglichkeit, die Erfüllung innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zu verlangen.
7.8 Wenn der Vertrag nicht erfüllt werden kann, weil der Kunde SealteQ nicht ausreichend Gelegenheit dazu gegeben hat und/oder weil der Kunde SealteQ nicht ausreichend Informationen und/oder Anweisungen zur Verfügung gestellt hat, die für die Erfüllung erforderlich sind, befindet sich der Kunde von Rechts wegen in Verzug und alle sich daraus ergebenden Folgen gehen zu seinen Lasten. SealteQ hat dann das Recht, vom Kunden alle Schäden zu verlangen, die er aufgrund der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Erfüllung des Vertrags erleidet.
7.9 Im Falle höherer Gewalt sowie bei einer Verzögerung, die durch Handlungen oder Unterlassungen – schuldhaft oder unverschuldet – des Kunden oder eines Dritten verursacht wurde, wird die Frist(en), innerhalb derer der Vertrag erfüllt werden muss, mindestens um die Dauer der Verzögerung verlängert.

Artikel 8 – Lieferung

8.1 Die Lieferung von Waren und/oder Materialien erfolgt an einem im Vertrag vereinbarten Ort oder zumindest an dem Ort, an dem SealteQ die Arbeiten ausführt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
8.2 Ab dem Zeitpunkt der Lieferung gehen die gelieferten Waren auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Wenn die Lieferung nicht an einem im Vertrag vereinbarten Ort erfolgt, werden die Waren auf Kosten und Risiko des Auftraggebers transportiert.
8.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Waren in dem Moment abzunehmen, in dem SealteQ sie ihm liefert oder liefern lässt, oder in dem Moment, in dem ihm diese Waren gemäß dem Vertrag zur Verfügung gestellt werden. Die Entgegennahme der verarbeiteten Waren im Unternehmen von SealteQ muss spätestens fünf Werktage, nachdem SealteQ den Kunden darüber informiert hat, dass die Verarbeitung abgeschlossen ist, erfolgen.
8.4 Wenn der Kunde die Annahme der Lieferung verweigert oder es versäumt, die für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen zu erteilen, ist SealteQ berechtigt, die Waren auf Kosten und Risiko des Kunden zu lagern. Nimmt der Kunde die Waren nicht (rechtzeitig) gemäß den vorgenannten Artikeln ab, gerät er von Rechts wegen in Verzug und alle sich daraus ergebenden Folgen gehen zu seinen Lasten, einschließlich der Lagerkosten. Insbesondere hat SealteQ dann das Recht, den Vertrag aufzulösen und/oder Schadensersatz zu verlangen.
8.5 Wenn SealteQ im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages Daten vom Kunden benötigt, beginnt die Lieferfrist zu dem Zeitpunkt, an dem der Kunde SealteQ diese Daten zur Verfügung gestellt hat.
8.6 SealteQ ist berechtigt, in Teilen zu liefern, die SealteQ dann separat in Rechnung stellen kann. Der Kunde ist dann verpflichtet, gemäß den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu zahlen.
8.7 Unter keinen Umständen dürfen von SealteQ gelieferte Artikel ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von SealteQ zurückgeschickt werden.

Artikel 9 – Lieferung

9.1 Die Arbeiten gelten zu dem Zeitpunkt als geliefert, ausgeführt und genehmigt, zu dem SealteQ dem Kunden mitteilt, dass das Ergebnis der Arbeiten zur Lieferung bereit ist und der Kunde es akzeptiert hat.
9.2 Die Aufforderung von SealteQ an den Kunden, die Einzelheiten der Schlussrechnung mitzuteilen, oder die Übersendung der Schlussrechnung durch SealteQ gilt als Mitteilung über die Fertigstellung und als Aufforderung an den Kunden, das Ergebnis der Arbeiten zu überprüfen. Die Begleichung der Schlussrechnung durch den Kunden erfolgt innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Schlussrechnung, es sei denn, es wurde eine andere Vereinbarung getroffen.
9.3 SealteQ ist berechtigt, die Rechnung für die Lieferfrist 14 Tage vor der geplanten Lieferung zu stellen.
9.4 Reagiert der Kunde nicht innerhalb von 8 Tagen auf die Fertigstellungsmitteilung oder die Aufforderung zur Abnahme des Werks, gilt das Ergebnis des Werks als abgenommen und genehmigt, ohne dass eine Abnahme stattgefunden hat. 9.5 Wenn der Kunde die Schlussrechnung von SealteQ ohne Widerspruch bezahlt, nimmt der Kunde das Werk ohne eine Inspektion des Werks ab und das Werk gilt als genehmigt. Der Tag der Zahlung gilt als der Tag der Fertigstellung.
9.6 Nimmt der Kunde das Ergebnis der Arbeiten tatsächlich (teilweise) in Gebrauch, gilt die Lieferung ebenfalls. Der Tag der (tatsächlichen) Ingebrauchnahme gilt als Tag der Abnahme und Lieferung. Die Durchführung von Arbeiten an dem Werk (oder das Veranlassen der Durchführung) und/oder die Rückgängigmachung von Arbeiten, die SealteQ bereits durchgeführt hat, gelten als tatsächliche Inbetriebnahme.
9.7 Wenn der Auftraggeber die Schlussrechnung nicht bezahlt und rechtzeitig von der Aufforderung zur Inspektion Gebrauch macht, wird bei der Inspektion ein von beiden Parteien zu unterzeichnender Abschlussbericht erstellt.
9.8 Wenn das Ergebnis der Arbeiten aufgezeichnet wurde und der Kunde SealteQ nicht innerhalb von 8 Tagen danach schriftlich mitgeteilt hat, ob er es annimmt oder genehmigt, gelten die Arbeiten als geliefert und genehmigt.
9.9 Wenn der Auftraggeber das Ergebnis der Arbeiten ablehnt, muss er die Ablehnung schriftlich unter Angabe der Mängel, die den Grund für die Ablehnung darstellen, vornehmen. Geringfügige Mängel sind kein Grund für eine Ablehnung, sofern sie eine Inbetriebnahme nicht behindern. Nach der Ablehnung durch den Auftraggeber werden die von SealteQ akzeptierten Mängel so schnell wie möglich von ihr behoben.
9.10 Ab der Lieferung gehen die Arbeiten auf Kosten und Risiko des Kunden. Der Kunde hält SealteQ (in Bezug auf jegliche Haftung) für Schäden schadlos, die der Kunde und/oder Dritte erleiden.
9.11 SealteQ ist berechtigt, die Arbeiten in Teilen zu liefern, es sei denn, der Vertrag sieht etwas anderes vor oder die Teillieferung hat keinen eigenständigen Wert. SealteQ ist berechtigt, Teillieferungen gesondert in Rechnung zu stellen.

Artikel 10 – Prüfung, Beschwerden und Erlöschen

10.1 Der Kunde ist verpflichtet, das gelieferte Werk zum Zeitpunkt der Ablieferung/Lieferung zu prüfen oder prüfen zu lassen. Dabei hat der Kunde zu prüfen, ob die Qualität und Quantität der geleisteten oder gelieferten Arbeit dem entspricht, was vereinbart wurde, oder zumindest den Anforderungen entspricht, die im normalen (Handels-)Verkehr an sie gestellt werden.
10.2 Die Inspektion oder Prüfung findet durch den Kunden in Anwesenheit von SealteQ statt und dient der Feststellung, ob SealteQ seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachgekommen ist.
10.3 Alle sichtbaren Mängel und/oder Unzulänglichkeiten müssen SealteQ unverzüglich nach Lieferung oder Fertigstellung gemeldet werden, andernfalls erlischt jeder Anspruch (unabhängig von der gesetzlichen und/oder vertraglichen Grundlage) gegen SealteQ in Bezug auf diese Mängel und/oder Unzulänglichkeiten. Nicht sichtbare Mängel und/oder Unzulänglichkeiten müssen SealteQ unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich mitgeteilt werden, andernfalls erlischt jeglicher Anspruch (ungeachtet der gesetzlichen und/oder vertraglichen Grundlage) gegen SealteQ in Bezug auf diese Mängel und/oder Unzulänglichkeiten.
10.4 SealteQ muss die Möglichkeit erhalten, eingereichte Beschwerden zu prüfen.
10.5 Bei rechtzeitiger Reklamation und wenn die Reklamation nach Ansicht von SealteQ zutreffend ist, wird SealteQ die Unzulänglichkeiten und/oder Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beheben oder die gelieferten Waren ersetzen. Eine (begründete oder unbegründete) Reklamation durch den Kunden setzt weder die (Zahlungs-)Verpflichtung(en) des Kunden aus, noch berechtigt sie den Kunden zu einer Aufrechnung.
10.6 Wenn eine Beschwerde des Kunden unbegründet ist, gehen die Kosten, die SealteQ dadurch entstehen, einschließlich der Kosten für eine Untersuchung, vollständig zu Lasten des Kunden.
10.7 Jegliche (gesetzliche und/oder vertragliche) Forderung des Abnehmers aufgrund von Unzulänglichkeiten und/oder Mängeln an den ausgeführten Arbeiten und/oder Lieferungen verjährt in jedem Fall zwölf Monate nach dem Datum der Lieferung oder Fertigstellung.

Artikel 11 – Muster und Modelle

11.1 Wenn dem Auftraggeber ein Muster, ein Modell oder eine Abbildung gezeigt oder zur Verfügung gestellt wurde, wird davon ausgegangen, dass diese nur als Anhaltspunkt gezeigt wurden, ohne dass die Sache damit übereinstimmen muss, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart, dass die Sache damit übereinstimmen wird.
11.2 Wenn im Vertrag eine Fläche oder andere Maße und Angaben genannt werden, wird davon ausgegangen, dass es sich dabei ebenfalls nur um eine Angabe handelt, es sei denn, diese Daten sind für die auszuführenden Arbeiten erforderlich. Die Flächen werden in ganzen Quadratmetern angegeben. Zwischenräume sind in der Fläche enthalten und werden nicht abgerechnet.
11.3 Die in einem Katalog/Angebot enthaltenen Zahlen, Maße, Gewichte oder Beschreibungen dienen nur als Anhaltspunkte, ohne dass das Gelieferte und/oder das Werk ihnen entsprechen muss, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart, dass das Gelieferte und/oder das Werk ihnen entsprechen wird. Druckfehler können niemals Anlass zu Reklamationen geben.

Artikel 12 – Pflicht zur Warnung und Abschlussakte

12.1 Die Anwendbarkeit von Artikel 7:754 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches ist ausgeschlossen, und – soweit dies im Einzelfall nicht möglich erscheint – steht es SealteQ frei, die Art und Weise zu bestimmen, in der sie ihre Warnpflicht im Sinne von Artikel 7:754 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (inhaltlich und formal) umsetzt.
12.2 Sofern nicht anders vereinbart, ist SealteQ – abweichend von Artikel 7:757a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches – nicht verpflichtet, dem Kunden bei der Lieferung eine Fertigstellungsakte zu übergeben. Wenn und soweit die Parteien vereinbart haben, dass SealteQ eine Abschlussakte zur Verfügung stellt, obliegt es immer (ausschließlich) SealteQ, die Art und Weise, in der sie diese erstellt, sowie die Informationen und Dokumente, die Teil der Abschlussakte sind, zu bestimmen. SealteQ haftet in keinem Fall für Schäden und/oder Kosten oder zusätzliche Kosten, die dem Kunden aufgrund einer fehlenden und/oder unvollständigen Fertigstellungsakte entstanden sind oder noch entstehen werden, und der Kunde stellt SealteQ von allen diesbezüglichen Ansprüchen frei. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, SealteQ alle (zusätzlichen) Kosten zu erstatten, die im Zusammenhang mit der nachträglichen Bereitstellung und/oder Vervollständigung der Fertigstellungsakte (auf Verlangen des Kunden und/oder der zuständigen Behörde) entstehen.

Artikel 13 – Pflichten des Kunden

13.1 Der Kunde ist verpflichtet, vor der Ausführung des Vertrags dafür zu sorgen, dass alle Informationen, die SealteQ für die Ausführung des Vertrags als notwendig erachtet oder die der Kunde vernünftigerweise als notwendig erachten sollte, SealteQ rechtzeitig und/oder auf Anfrage von SealteQ zur Verfügung gestellt werden. Der Kunde garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit aller von ihm bereitgestellten Informationen.
13.2 Der Kunde ist verpflichtet, für die Zwecke der Vertragserfüllung durch SealteQ alle von SealteQ geforderten Mitwirkungsleistungen (rechtzeitig) zu erbringen und alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen und alle erforderlichen Genehmigungen einzuholen, alles auf Risiko des Kunden, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.
13.3 Der Kunde ist verpflichtet, alle Umstände zu untersuchen und SealteQ schriftlich darüber zu informieren, einschließlich der Lage und des Vorhandenseins von Hindernissen, Kabeln, Rohrleitungen und anderen Hindernissen und vorhandenen Risiken, wie z.B. die Beschaffenheit des Bodens und des (Grund-)Wasserspiegels, Risiken für Dritte (z.B. bei Spritzarbeiten), vorhandene einheimische geschützte Pflanzen und Tierarten, Grundstückseinschränkungen (z.B. Wassereinzugsgebiet) und Verunreinigungen des Bodens durch Baumaterialien und Gegenstände, die bei den Arbeiten vorhanden sind.
13.4 Bei Arbeiten, bei denen unterirdische Hindernisse berührt werden können, muss der Auftraggeber mindestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Arbeiten, jedoch nicht früher als 20 Arbeitstage, einen (KLIC-)Bericht beim Grundbuchamt einreichen (oder einen solchen Bericht einreichen lassen), in dem gegebenenfalls auch die Lage der Hausanschlüsse erfragt wird. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass alle beteiligten Kabel- und Rohrleitungsbetreiber antworten. Der Auftraggeber wird SealteQ die Ergebnisse dieser Untersuchung vor Beginn der Arbeiten zur Verfügung stellen.
13.5 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sorgt der Kunde dafür, dass alle genutzten Anschlüsse an öffentliche Versorgungseinrichtungen sowie alle anderen Leitungen und/oder Kabel und sonstigen Hindernisse, die durch, über oder unter den Räumlichkeiten verlaufen, abgetrennt bzw. abgeschaltet werden, und legt die hierfür erforderlichen Erklärungen vor.
13.6 Die Kosten für Strom, Gas und Wasser gehen zu Lasten des Kunden.
13.7 Auf Verlangen von SealteQ verpflichtet sich der Kunde, einen Einblick in den umwelthygienischen Zustand des zu bearbeitenden Bodens zu gewähren, einen Arbeitsschutzplan für die Planungsphase zu erstellen und/oder eine Asbestinventarisierung durch eine anerkannte und zertifizierte Asbestinventarisierungsagentur und/oder eine Baumaterialuntersuchung durchzuführen oder zu veranlassen.
13.8 Der Kunde muss sicherstellen, dass die öffentliche Straße vor, während und nach den Arbeiten gereinigt und sauber gehalten wird, wenn die öffentliche Straße für die Arbeiten genutzt wird.
13.9 Der Kunde ist für die Bereitstellung von Daten über die (Umwelt-)Qualität der von SealteQ auszuhebenden oder zu verarbeitenden Böden oder des von SealteQ zu transportierenden Materials verantwortlich.
13.10 Die Kosten für die Entnahme von Proben und die Analyse von Gegenständen, die ausgegraben, transportiert, verarbeitet oder deponiert werden sollen, gehen zu Lasten des Auftraggebers, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
13.11 Es ist dem Kunden nicht gestattet, vor dem Tag, an dem das Werk als abgeliefert gilt, selbst oder durch Dritte Arbeiten an dem Werk durchzuführen oder durchführen zu lassen, es sei denn, es liegt eine schriftliche Zustimmung von SealteQ vor. Bei einem Verstoß gegen die vorgenannte Bestimmung erlischt jede Haftung von SealteQ in Bezug auf das gesamte Werk sowie alle von SealteQ diesbezüglich abgegebenen Garantien sofort.
13.12 Ohne die vorherige schriftliche oder elektronische Zustimmung von SealteQ ist es dem Kunden nicht gestattet, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag vor dem Tag, an dem das Werk als geliefert gilt, auf einen Dritten zu übertragen.
13.13 Der Kunde ist verpflichtet, SealteQ rechtzeitig schriftlich über Umstände zu informieren oder zu warnen, die für die Erfüllung des Vertrages von Bedeutung sind.
13.14 Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, ist der Auftraggeber verpflichtet, während der Laufzeit des Vertrages – soweit zutreffend – eine Versicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die zumindest eine angemessene Deckung für Sach- und/oder Vermögensschäden und/oder Verletzungen bietet, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages entstehen. Die Versicherung muss sowohl am Ort der Ausführung der Arbeiten oder Lieferungen als auch während eines etwaigen Transports Deckung bieten. Der Kunde schließt darüber hinaus alle gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen ab, die in der geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind.
13.15 Die Versicherung muss einen angemessenen Versicherungsschutz bieten und der Kunde muss auf erstes Anfordern von SealteQ einen angemessenen Versicherungsnachweis und die Zahlung der Prämie vorlegen.

Artikel 14 – Mietvertrag

14.1 Alle von SealteQ zur Verfügung gestellten oder vermieteten Geräte gelten zum Zeitpunkt der Lieferung als in gutem Zustand, es sei denn, der Auftraggeber weist das Gegenteil nach. Mit der Unterzeichnung des (Einzel-)Mietvertrags oder, in Ermangelung der Unterzeichnung des Mietvertrags, mit der Entgegennahme oder Inbetriebnahme des Mietobjekts erklärt der Auftraggeber, dieses in gutem Zustand erhalten zu haben. Etwaige Beschwerden über den Zustand des Mietobjekts und/oder die (Art und Weise der) Installation muss der Auftraggeber spätestens einen Werktag nach der Lieferung schriftlich an SealteQ melden.
14.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vertragsgegenstände mit Sorgfalt und entsprechend ihrem Zweck, ihren Spezifikationen und Kapazitäten zu verwenden, zu behandeln und (gegebenenfalls) zu beladen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gegenstände mit kompetentem (eigenem) Personal zu besetzen, und der Auftraggeber ist für das Personal, das die Gegenstände bedient, voll verantwortlich.
14.3 Der Kunde ist verpflichtet, das Mietobjekt in gutem Zustand zu halten und es nach Ablauf des Mietzeitraums und/oder bei Beendigung des Vertrages, aus welchem Grund auch immer, in gutem Zustand und gereinigt zurückzugeben.
14.4 Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, erfolgt die Mobilisierung und Demobilisierung des Mietobjekts durch SealteQ auf Kosten des Kunden.
14.5 Der Kunde muss das Mietobjekt stets so nutzen, dass es nicht gegen Sicherheits-, Umwelt- und/oder Verkehrsvorschriften verstößt und keine Gefahr für SealteQ oder Dritte darstellt. Falls erforderlich, muss der Kunde für eine angemessene Beleuchtung und/oder Befeuerung des Mietobjekts sorgen und die für die Verkehrssicherheit erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Der Kunde haftet für alle Kosten, die SealteQ im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Verpflichtungen des Kunden aus diesem Artikel entstehen. 14.6 Falls es während der Durchführung des Vertrages erforderlich ist, wird SealteQ für die Reparatur und Wartung des Mietfahrzeugs sorgen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, solche Reparaturen und/oder Wartungen ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von SealteQ selbst durchzuführen. Wenn eine Reparatur und/oder Wartung aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen, einschließlich Missbrauch, durch den Kunden oder in dessen Namen erforderlich ist, gehen die Kosten für die Reparatur und/oder Wartung, einschließlich – aber nicht beschränkt auf – die Kosten für Arbeit, Material, Reisekosten und Transportkosten, zu Lasten des Kunden.
14.7 Der Kunde haftet in vollem Umfang für alle Kosten und Bußgelder, die sich aus der Nutzung der gemieteten Räumlichkeiten ergeben, und stellt SealteQ in dieser Hinsicht schadlos.
14.8 Dem Kunden ist es untersagt, das Mietobjekt ganz oder teilweise zu (unter-)vermieten oder einem Dritten (unentgeltlich) zur Nutzung zu überlassen, es sei denn, es liegt eine schriftliche Genehmigung von SealteQ vor.
14.9 SealteQ entschädigt den Kunden nicht für Beeinträchtigungen, die Dritte in Bezug auf die Nutzung der Mieträume durch den Kunden verursachen.
14.10 Der Kunde haftet in vollem Umfang für Schäden, Diebstahl und/oder Verschlechterung des Mietobjekts, unabhängig von der Ursache, während der Laufzeit des Vertrags.
14.11 Bei Beendigung des Vertrages, aus welchem Grund auch immer, ist SealteQ berechtigt, das Mietobjekt ohne Inverzugsetzung und/oder gerichtliche Genehmigung in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck den Ort zu betreten, an dem es sich befindet. Alle damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten und auf Risiko des Kunden.
14.12 Die Mietsache geht erst dann auf das Risiko von SealteQ über, wenn sie von SealteQ abgeholt oder von SealteQ angenommen wurde. Bei der Abholung oder Annahme der Güter wird SealteQ den Zustand der Güter überprüfen. Schäden, Verluste und/oder Verschmutzungen, die bei dieser Inspektion festgestellt werden, gehen immer zu Lasten des Kunden.
14.13 Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, ist der Kunde für die Einholung sämtlicher Genehmigungen, Lizenzen und sonstiger Zustimmungen, die für die Durchführung der Arbeiten am Mietobjekt erforderlich sind, verantwortlich und wird diese einholen. 14.14 SealteQ hat jederzeit das Recht, das Mietobjekt zu inspizieren. Auf Verlangen von SealteQ wird der Kunde SealteQ in dieser Hinsicht seine volle Unterstützung gewähren.
14.15 Der Kunde hat das Recht, den Vertrag (die Miete) schriftlich oder elektronisch vor Beginn des Mietzeitraums zu kündigen, es sei denn, es wurde vertraglich etwas anderes vereinbart. Wenn der Kunde den Mietvertrag storniert, schuldet er die folgende Entschädigung: o bei Stornierung bis zu 30 Tagen vor Mietbeginn 15% des Gesamtmietpreises; o bei Stornierung bis zu 14 Tagen vor Mietbeginn 50% des Gesamtmietpreises; o bei Stornierung bis zu 7 Tagen vor Mietbeginn 75% des Gesamtmietpreises; o bei Stornierung bis zu 2 Tagen vor Mietbeginn 90% des Gesamtmietpreises; o bei Stornierung innerhalb von 2 Tagen vor Mietbeginn 100% des Gesamtmietpreises.

Artikel 15 – Die Haftung des Auftraggebers

15.1 Der Kunde ist unter anderem verantwortlich für den (Inhalt, die Genauigkeit und die Eignung der) Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen, Spezifikationen, Daten, Gegenstände und Materialien, die von ihm oder in seinem Namen zur Verfügung gestellt werden, sowie für die von ihm oder in seinem Namen erteilten Aufträge, Anweisungen und Instruktionen. Der Kunde stellt SealteQ von Ansprüchen Dritter in Bezug auf die vorgenannten Informationen, Daten und Entscheidungen frei.
15.2 Der Kunde garantiert, dass die beweglichen und unbeweglichen Sachen, mit denen, an denen und/oder auf denen Arbeiten von SealteQ oder von ihm beauftragten Dritten durchgeführt werden, sicher und für diese Arbeiten geeignet sind.
15.3 Der Kunde haftet für alle Schäden, die durch Mängel an den von ihm zur Verfügung gestellten oder vorgeschriebenen Geräten, Gegenständen oder Hilfsmitteln entstehen.
15.4 Die Folgen der Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen, die nach dem Datum des Angebots in Kraft treten, gehen zu Lasten des Kunden.
15.5 Alle Kosten und/oder Schäden, die sich aus Umständen ergeben, die SealteQ bei Abschluss des Vertrages vernünftigerweise nicht berücksichtigen musste, gehen zu Lasten des Kunden.

Artikel 16 – Haftung SealteQ

16.1 SealteQ haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige und/oder unvollständige Informationen verursacht werden, die vom oder im Namen des Kunden zur Verfügung gestellt werden, sowie für Schäden, die durch Ungenauigkeiten oder Mängel in den Entwürfen, Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Berechnungen, Mustern, Proben, Beispielen, Formen, Maschinen, Werkzeugen und (Hilfs-)Materialien verursacht werden, die SealteQ vom oder im Namen des Kunden zur Verfügung gestellt werden.
16.2 SealteQ haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße und/oder unbefugte Nutzung, Überlastung und/oder unzureichende und/oder falsche Wartung aller vom Kunden stammenden Gegenstände durch den Kunden verursacht werden.
16.3 Mit Ausnahme der Selbstbeteiligung haftet SealteQ in keinem Fall für ein Ereignis oder eine Reihe von Ereignissen, Verlusten, Kosten oder Schäden, die unter den Schutz der Versicherung(en) des Kunden fallen oder fallen sollten.
16.4 Unbeschadet der an anderer Stelle in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Haftungsbeschränkungen von SealteQ ist die Haftung von SealteQ in jedem Fall auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens im Zusammenhang mit einem zurechenbaren Versäumnis bei der Erfüllung eines Vertrages und auf maximal den von seinem Versicherer ausgezahlten Betrag abzüglich der Selbstbeteiligung und – sofern sein Versicherer aus irgendeinem Grund nicht zahlt – auf den Rechnungswert des Teils des Vertrages, auf den sich die Haftung bezieht, bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 Euro beschränkt.
16.5 SealteQ hat dem Kunden in seinem Angebot die Möglichkeit eingeräumt, das Werk gegen einen Aufpreis für unmittelbare Schäden zu versichern, die aus einem SealteQ zurechenbaren Konstruktionsfehler resultieren, indem das Werk bei der (fortlaufenden) Konstruktionshaftpflichtversicherung von SealteQ angemeldet wird. Macht der Kunde von dieser (kostenpflichtigen) Möglichkeit Gebrauch, so ist die Haftung von SealteQ für Konstruktionsfehler gemäß den Bestimmungen von Artikel 16 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt. Für den Fall, dass der Kunde von dieser Option keinen Gebrauch macht, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass SealteQ in keinem Fall für (direkte und/oder indirekte) Schäden (von wem auch immer) haftet, die aus einem fehlerhaften oder mangelhaften Entwurf resultieren, und der Kunde hält SealteQ in dieser Hinsicht vollständig schadlos.
16.6 Der Kunde muss SealteQ spätestens bei Annahme des Angebots von SealteQ schriftlich über seine Wahl der im vorstehenden Absatz genannten Versicherungsoption informieren. Wenn der Kunde dies nicht rechtzeitig und/oder schriftlich mitteilt, wird davon ausgegangen, dass er diese (zusätzliche) Option nicht in Anspruch nehmen möchte.
16.7 Jedes Klagerecht des Kunden im Zusammenhang mit der Entwurfshaftung verjährt nach fünf Jahren ab dem Datum, an dem der Entwurf vom Kunden genehmigt wurde. Jede Klage, die nach Ablauf dieser Frist erhoben wird, ist unzulässig.
16.8 SealteQ haftet nicht für jegliche Form von indirektem Schaden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Folgeschäden, die zum Beispiel aus direktem oder indirektem Handelsverlust, Stagnationsschäden, Verzögerungsschäden, Auftragsverlusten und Gewinneinbußen bestehen. SealteQ ist ferner nicht haftbar für Strafzahlungen.
16.9 Ein Versäumnis von SealteQ ist darüber hinaus nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines leitenden Angestellten von SealteQ anrechenbar
16.10 Der Kunde stellt SealteQ von allen Ansprüchen Dritter, gleich welcher Bezeichnung, im Zusammenhang mit der (Erfüllung des) Vertrags durch SealteQ frei.
16.11 Die von SealteQ gelieferten Waren entsprechen den technischen Anforderungen, Umweltstandards und Spezifikationen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses durch die niederländische Gesetzgebung vorgeschrieben sind. SealteQ haftet nicht für abgelehnte Materialien und Ressourcen, wenn diese Ablehnung eine Folge von Umweltgesetzen/Verordnungen ist, die nach Abschluss des Vertrags geändert wurden.
16.12 SealteQ haftet niemals für das Vorhandensein von gesetzlich verbotenen Substanzen auf oder in den gelieferten Waren und Rohstoffen und die sich daraus ergebenden Folgen, von denen SealteQ zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Kenntnis hatte oder haben konnte/sollte.
16.13 SealteQ haftet niemals für Schäden, die auf eine schlechte Konstruktion oder Qualität der zu behandelnden Waren zurückzuführen sind.
16.14 SealteQ haftet niemals für Schäden, die sich aus Arbeiten oder Lieferungen ergeben, die vom Kunden oder von Dritten auf Anweisung des Kunden durchgeführt wurden.
16.15 Jeder Anspruch des Kunden, auch auf Schadenersatz oder auf Reparatur oder Ersatz von Sachen und/oder die Lieferung eines fehlenden Teils, erlischt, wenn der Mangel, der Fehler, der Konstruktionsfehler, der Mangel oder der Schaden nicht innerhalb von acht Tagen nach seiner Entdeckung gemeldet wird, und verjährt in jedem Fall ein Jahr nach Erfüllung des Vertrags, es sei denn, die Parteien haben vertraglich eine andere Frist vereinbart.

Artikel 17 – Höhere Gewalt

17.1 Im Falle höherer Gewalt auf Seiten von SealteQ ist SealteQ berechtigt, nach eigenem Ermessen entweder die Erfüllung des Vertrags für die Dauer der höheren Gewalt auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, und zwar ohne gerichtliche Intervention und ohne dass SealteQ infolgedessen zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet ist.
17.2 Unter höherer Gewalt wird jeder Umstand verstanden, der außerhalb der Kontrolle von SealteQ liegt – auch wenn er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar war – und der die Erfüllung des Vertrages dauerhaft oder vorübergehend verhindert oder erschwert, sowie, soweit nicht bereits darin enthalten, Krieg, Überschwemmungen, Epidemien, Knappheit an Materialien, Ausrüstung, Arbeitsmaterialien das Fehlen von für SealteQ notwendigen Versorgungsgütern (wie Rohstoffe, Waren, Wasser und Strom), der Widerruf von Genehmigungen, der Mangel an Arbeitskräften und/oder Personal, Streiks, arbeitsunfähige Tage aufgrund von (extremen) Witterungsbedingungen (wie z.B. starkem Wind) und andere ähnliche Ereignisse und/oder schwerwiegende Störungen im Unternehmen von SealteQ oder einem seiner Lieferanten und/oder Subunternehmer. Dies gilt unabhängig davon, ob die Umstände, die die höhere Gewalt verursachen, in den Niederlanden oder in einem anderen Land auftreten.
17.3 Tritt die höhere Gewalt ein, während der Vertrag bereits teilweise erfüllt wurde, und verzögert sich die verbleibende Lieferung (der Waren und/oder Dienstleistungen) aufgrund höherer Gewalt um mehr als drei Monate, ist der Kunde berechtigt, entweder den bereits gelieferten Teil zu behalten und den dafür fälligen Teil des vereinbarten Preises zu zahlen oder den Vertrag für den bereits gelieferten Teil aufzulösen mit der Verpflichtung, das bereits Gelieferte auf seine Kosten und sein Risiko zurückzusenden, jedoch nur, wenn der Kunde nachweisen kann, dass der bereits gelieferte Teil infolge der Verzögerung der Lieferung des restlichen Teils nicht effektiv genutzt werden kann.
17.4 Sofern SealteQ seine Verpflichtungen aus dem Vertrag zum Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt bereits teilweise erfüllt hat oder erfüllen kann und dem bereits erfüllten bzw. noch zu erfüllenden Teil ein eigenständiger Wert beigemessen werden kann, ist SealteQ berechtigt, den bereits erfüllten bzw. noch zu erfüllenden Teil separat in Rechnung zu stellen. Der Kunde ist verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen, als ob es sich um einen separaten Vertrag handeln würde.

Artikel 18 – Garantie

18.1 Garantien werden zwischen den Parteien nur schriftlich vereinbart, so dass in Ermangelung einer (ausdrücklichen) schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien über die besagte(n) Garantie(n) – und deren Bestätigung seitens SealteQ – keine Garantie(n) von SealteQ gewährt wurde(n).
18.2 Wenn SealteQ (weitergehende) Garantie(n) für (die Qualität) der von SealteQ gelieferten Arbeiten, Material- und/oder Herstellungsfehler und/oder Waren gewährt, bedeutet eine erfolgreiche Inanspruchnahme dieser Garantie(n) ausschließlich, dass SealteQ (nach eigenem Ermessen) den Mangel beheben und/oder die gelieferten Materialien oder Waren ersetzen wird. Falls die Reparatur oder der Ersatz – nach dem Ermessen von SealteQ – nicht zweckmäßig ist, zahlt SealteQ stattdessen eine Entschädigung an den Kunden. In allen Fällen ist die Höhe der Entschädigung gemäß den Bestimmungen von Artikel 16 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen begrenzt.
18.3 In Bezug auf Materialien, Waren und/oder Produkte, die SealteQ von Dritten bezogen hat, ist SealteQ nur dann an eine mit dem Kunden vereinbarte Garantie gebunden, wenn und soweit sie ihrerseits eine oder mehrere diesbezügliche Garantien von den betreffenden Dritten erhalten hat.
18.4 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel, die auf normalen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, Reparatur, Änderung und/oder Anpassung durch den Kunden, Mängel an oder Untauglichkeit von Gegenständen, die vom Kunden stammen oder von ihm vorgeschrieben wurden, und/oder Mängel an oder Untauglichkeit von Materialien oder Werkzeugen, die vom Kunden verwendet wurden, zurückzuführen sind.
18.5 Jegliche Garantie erlischt, wenn an den Kunden gelieferte Artikel (weiter)verkauft und/oder (weiter)geliefert wurden, mit anderen Artikeln vermischt wurden, die Artikel verarbeitet wurden oder (anderweitig) nicht mehr identifizierbar sind.
18.6 Wenn der Kunde einer Verpflichtung, die sich für ihn aus dem mit SealteQ geschlossenen Vertrag oder einem damit verbundenen Vertrag ergibt, nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nachkommt, erlischt jedes (Anspruchs-)Recht des Kunden, sich auf die vereinbarte(n) Garantie(n) zu berufen. 18.7 Der Kunde muss SealteQ in jedem Fall die Möglichkeit geben, jeden Mangel zu beheben.

Artikel 19 – Beendigung, Aussetzung und Auflösung

19.1 SealteQ hat jederzeit das Recht, den Vertrag zu kündigen, ohne dass es eines wichtigen Grundes bedarf und ohne dass SealteQ für Kosten oder Schadenersatz haftbar wird. Die Kündigung durch SealteQ muss schriftlich erfolgen.
19.2 Der Vertrag kann vom Kunden unter Einhaltung einer angemessenen Frist durch eine an SealteQ gerichtete schriftliche und eingeschriebene Mitteilung gekündigt werden, in der der wesentliche Grund für die Kündigung und das Datum, zu dem die Kündigung erfolgen soll, angegeben werden muss, vorausgesetzt, der Kunde zahlt einen bestimmten Prozentsatz des vereinbarten Preises (einschließlich Umsatzsteuer) als Stornierungskosten an SealteQ gemäß der nachstehenden Regelung oder erstattet SealteQ nach eigenem Ermessen die gesamten bereits entstandenen Kosten und den entgangenen Gewinn.
19.3 Die Stornierungskosten betragen: o bei einer Stornierung bis zu 4 Wochen vor dem geplanten Beginn der Arbeiten 15%; o bei einer Stornierung bis zu 2 Wochen vor dem geplanten Beginn der Arbeiten 30%; o bei einer Stornierung bis zu 1 Woche vor dem geplanten Beginn der Arbeiten 45%; o bei einer Stornierung weniger als 1 Woche vor dem geplanten Beginn der Arbeiten 60%.
19.4 Für den Fall, dass die Arbeiten bereits begonnen haben und der Kunde die Arbeiten vorzeitig beendet oder kündigt, hat SealteQ Anspruch auf die Vertragssumme, erhöht um die Kosten, die ihm durch die Nichtvollendung entstanden sind, und verringert um die Kosten, die er durch die Kündigung eingespart hat. SealteQ wird dem Kunden dann eine aufgeschlüsselte Endabrechnung über das, was der Kunde aufgrund der vorzeitigen Beendigung/Kündigung schuldet, zusenden. Stattdessen ist SealteQ berechtigt, 20% des Wertes des nicht ausgeführten Teils der Arbeit in Rechnung zu stellen.
19.5 Wenn ein Stunden- oder Tagessatz vereinbart wurde, bestimmt SealteQ nach billigem Ermessen, was für die Zwecke dieser Stornierungsvereinbarung als der vereinbarte Preis anzusehen ist. SealteQ muss daher schätzen, wie viele Stunden oder Teile eines Tages berechnet worden wären, wenn der Vertrag nicht storniert worden wäre.
19.6 Das Vorstehende gilt unbeschadet der Verpflichtung des Kunden, alle SealteQ entstandenen Kosten vollständig zu erstatten.
19.7 SealteQ ist darüber hinaus berechtigt, ohne Inverzugsetzung und ohne dass ein gerichtliches Einschreiten erforderlich ist, entweder die Erfüllung des Vertrags auszusetzen oder ihn ganz oder teilweise aufzulösen, und zwar ohne zur Zahlung einer Entschädigung oder zur Leistung einer Garantie verpflichtet zu sein und unbeschadet seiner sonstigen Rechte, in den folgenden Fällen o wenn der Kunde einer Verpflichtung, die sich für ihn aus dem mit SealteQ geschlossenen Vertrag oder einem damit verbundenen Vertrag ergibt, nicht nachkommt; o wenn die begründete Befürchtung besteht, dass der Kunde nicht in der Lage ist oder sein wird, seinen Verpflichtungen gegenüber SealteQ nachzukommen; o im Falle eines Konkurses, einer Zahlungseinstellung, einer Stilllegung, einer Liquidation, einer Unterstellung unter Vormundschaft oder einer vollständigen oder teilweisen Übertragung des Unternehmens des Kunden, einschließlich der Übertragung eines Teils seiner Forderungen.
19.8 In jedem der im vorigen Absatz genannten Fälle werden alle Forderungen von SealteQ gegenüber dem Kunden sofort und in vollem Umfang fällig, der Kunde ist verpflichtet, das Eigentum von SealteQ unverzüglich zurückzugeben, und SealteQ ist berechtigt, die Räumlichkeiten des Kunden zu betreten, um das betreffende Eigentum in Besitz zu nehmen. Alle damit verbundenen Kosten und Verluste, die SealteQ dadurch entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
19.9 Darüber hinaus ist SealteQ berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn Umstände eintreten, die so beschaffen sind, dass die Einhaltung des Vertrages nach den Maßstäben der Angemessenheit und Fairness nicht mehr von SealteQ verlangt werden kann, oder wenn andere Umstände eintreten, die so beschaffen sind, dass eine unveränderte Aufrechterhaltung des Vertrages vernünftigerweise nicht erwartet werden kann.

Artikel 20 – Geistiges und gewerbliches Eigentum

20.1 Alle (in) Angebote(n), Kostenvoranschläge(n), Entwürfe(n), Modelle(n), Werkzeuge(n), Abbildungen(n), Software(n), Ratschläge(n), Kataloge(n), Fotografien(n), Zeichnungen(n), Berechnungen(n), Software(n) usw. und die damit verbundenen gewerblichen und geistigen Eigentumsrechte oder gleichwertigen Rechte gehen in das Eigentum von SealteQ über und verbleiben dort, auch wenn dem Kunden Kosten für ihre Erstellung in Rechnung gestellt wurden. Es ist dem Kunden nicht gestattet, diese ganz oder teilweise zu vervielfältigen, sie Dritten zur Verfügung zu stellen oder zur Einsichtnahme zu überlassen und/oder ihren Inhalt an Dritte weiterzugeben, es sei denn, SealteQ hat dazu vorher schriftlich seine Zustimmung erteilt.
20.2 Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung schuldet der Kunde SealteQ eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 € für jeden Verstoß. Diese Strafe kann zusätzlich zum Schadensersatz nach dem Gesetz gefordert werden.
20.3 Der Kunde muss die Daten (Gegenstände), die ihm gemäß Absatz 2 zur Verfügung gestellt wurden, auf erstes Anfordern innerhalb der von SealteQ gesetzten Frist zurückgeben. Im Falle eines Verstoßes schuldet der Kunde SealteQ eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 € für jeden Tag oder Teil eines Tages, an dem der Verstoß andauert. Diese Strafe kann zusätzlich zum Schadensersatz nach dem Gesetz gefordert werden.
20.4 SealteQ behält sich das Recht vor, die bei der Ausführung der Arbeiten gewonnenen Erkenntnisse für andere Zwecke zu nutzen, sofern dabei keine vertraulichen Informationen an Dritte weitergegeben werden.
20.5 Der Kunde garantiert, dass die SealteQ zur Verfügung gestellten Informationen und Waren keine schriftlichen oder ungeschriebenen geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzen, und erklärt, SealteQ schadlos zu halten, wenn es von Dritten in dieser Hinsicht haftbar gemacht wird.
20.6 SealteQ garantiert in keiner Weise, dass die an den Kunden gelieferten Waren und/oder ausgeführten Arbeiten keine schriftlichen oder ungeschriebenen geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzen.

Artikel 21 – Personenbezogene Daten

21.2 Bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag hält der Kunde alle geltenden Gesetze und Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten ein. Der Kunde ist verpflichtet, personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit der Allgemeinen Datenschutzverordnung (GDPR) und damit verbundenen Gesetzen und Vorschriften vertraulich zu behandeln. Der Kunde darf von SealteQ keine Daten verlangen, die SealteQ nach den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften nicht zur Verfügung stellen darf. Der Kunde ist für die weitere Verarbeitung der ihm von SealteQ zur Verfügung gestellten Daten verantwortlich.
21.2 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass personenbezogene Daten nur dann an SealteQ weitergegeben werden, wenn und soweit der Kunde dazu berechtigt ist und die erforderliche Zustimmung der betroffenen Personen eingeholt hat. Der Kunde wird einen Dritten über die über ihn registrierten personenbezogenen Daten sowie über die Art und Weise, wann und zu welchem Zweck diese Daten verarbeitet werden, informieren.
21.3 Der Kunde stellt SealteQ von jeglichen Ansprüchen seiner Mitarbeiter oder anderer Dritter gegen SealteQ im Zusammenhang mit einem Verstoß des Kunden gegen die Bestimmungen dieses Artikels frei und erstattet SealteQ alle in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten.

Artikel 22 – Vertraulichkeit

22.1 Der Kunde verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen, die er im Rahmen des Vertrags von SealteQ erhält, vertraulich zu behandeln. Informationen gelten als vertraulich, wenn SealteQ den Kunden davon in Kenntnis gesetzt hat oder wenn sich dies aus der Art der Informationen ergibt. Angebote, Offerten, Kostenvoranschläge und der Vertrag (sowie die darin genannten Preise und Tarife) sind immer vertraulicher Natur. Bei einem Verstoß gegen die Vertraulichkeit verwirkt der Kunde eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 € pro Ereignis, unbeschadet der anderen Rechte von SealteQ aus dem Vertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich des Rechts, eine (zusätzliche) Entschädigung zu fordern.
22.2 SealteQ hat das Recht, den Namen des Kunden als Referenz zu verwenden und ihn als solche offenzulegen.

Artikel 23 – Eigentumsvorbehalt

23.1 Alle von SealteQ gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, die SealteQ im Rahmen der mit dem Kunden geschlossenen Vereinbarung(en) geltend machen kann, Eigentum von SealteQ. Dies schließt Zinsen und Kosten sowie Forderungen aufgrund der Nichteinhaltung dieser Vereinbarung(en) durch den Kunden ein. Außerdem geht das Eigentum erst dann auf den Auftraggeber über, wenn dieser alle Forderungen von SealteQ, auch aufgrund anderer Lieferungen, vollständig beglichen hat. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf die Verwahrungskosten geltend zu machen oder diese Kosten mit einer von ihm geschuldeten Leistung zu verrechnen.
23.2 Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferten und/oder zur Verfügung gestellten Gegenstände gesondert aufzubewahren und sie deutlich als Eigentum von SealteQ zu kennzeichnen. Sollte der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachkommen, wird davon ausgegangen, dass die von SealteQ zur Verfügung gestellten oder gelieferten Gegenstände, die sich beim Kunden befinden, SealteQ gehören.
23.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ganz oder teilweise zu veräußern, zu vermieten, zum Gebrauch zu überlassen, zu verpfänden oder anderweitig zugunsten Dritter zu belasten, es sei denn, dies geschieht im Rahmen der normalen Ausübung seiner Geschäftstätigkeit.
23.4 Im Falle eines Verstoßes gegen die vorgenannte Bestimmung wird der fällige Preis, unabhängig von den Zahlungsbedingungen, sofort und in voller Höhe fällig. Im Falle eines rechtmäßigen Weiterverkaufs tritt der Kunde bereits bei Vertragsabschluss alle aus dem Weiterverkauf entstehenden Rechte zur Einziehung des Kaufpreises an SealteQ ab. Im Falle des Einbaus in andere Waren ist der Kunde verpflichtet, auf erstes Anfordern von SealteQ ein Pfandrecht an diesen anderen Waren zu Gunsten von SealteQ zu bestellen. 23.5 Unbeschadet aller anderen Rechte, die SealteQ zustehen, wird SealteQ vom Kunden unwiderruflich ermächtigt, seine Räumlichkeiten ohne Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention zu betreten und die von ihm gelieferten Waren, die sein Eigentum sind, wieder in Besitz zu nehmen, wenn der Kunde seine Verpflichtungen gegenüber SealteQ nicht erfüllt.
23.6 Im Falle einer Pfändung, eines (vorläufigen) Zahlungsaufschubs oder eines Konkurses ist der Kunde verpflichtet, den pfändenden Gerichtsvollzieher, Verwalter oder Konkursverwalter der (Eigentums-)Rechte von SealteQ unverzüglich zu informieren.


Artikel 24 – Anwendbares Recht und Streitigkeiten

24.1 Alle Rechtsbeziehungen zwischen SealteQ und dem Kunden unterliegen dem niederländischen Recht. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufvertrags und ausländischen Rechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
24.2 Für die Auslegung der Allgemeinen Bedingungen ist immer der niederländische Text maßgeblich.
24.3 Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem/den Vertrag/Verträgen und/oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, unterliegen der Entscheidung des zuständigen Gerichts im Bezirk des/der jeweiligen Geschäftssitzes/e von SealteQ, je nachdem, mit welchem Unternehmen der Vertrag geschlossen wurde. SealteQ hat jedoch das Recht, den Streitfall dem Schiedsgericht für Baustreitigkeiten vorzulegen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen SealteQ Group B.V., SealteQ Noord B.V., SealteQ West B.V., SealteQ Heerenveen B.V., SealteQ Ivacon B.V., Waterproofing SLS B.V., SealteQ Oost B.V., Bovitec Bouwchemie B.V., Waprof Hoensbroek B.V., Balm B.V. vom 10. Oktober 2025.

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